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Allgemeine Lieferbedingungen für Inlandsgeschäfte (Druckversion -Download)
1 Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Lieferbedingungen (im Folgenden auch kurz „unsere Bedingungen“
genannt) gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers erkennen wir nicht an,
es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere
Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers,
die Lieferungen/Leistungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2 Sämtliche Vereinbarungen und Abreden, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem
Besteller.
2 Vertragsabschluß
2.1 Alle Vereinbarungen mit dem Besteller bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
2.2 Ein Vertragsabschluß ist erst dann gegeben, wenn wir die uns
zugegangenen Aufträge schriftlich angenommen oder
die vom Auftraggeber bestellten Liefergegenstände ausgeliefert haben.
2.3 Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber einer Bestellung,
so gilt das Einverständnis des Bestellers
als erteilt, wenn er nicht innerhalb von 4 Wochen schriftlich widerspricht.
3 Pläne, Unterlagen und Firmenzeichen
3.1 Unsere Maschinen und Anlagen entsprechen den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden gesetzlichen
Sicherheits-, und Unfallverhütungsvorschriften und dürfen nur durch
fachkundiges Personal nach Maßgabe unserer
Dokumentation installiert und betrieben werden.
3.2 Die in Katalogen, Rundschreiben, Preislisten etc. enthaltenen Angaben
werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir
ausdrücklich schriftlich auf sie Bezug genommen haben.
3.3 Pläne und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller aushändigen,
bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur in dem
von uns genehmigten Umfang und weder für eigene noch für Zwecke Dritter
genutzt noch an Dritte ohne unsere
ausdrückliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
3.4 Soweit Liefergegenstände oder Teile davon urheberrechtlich geschützt
sind, räumen wir ausschließlich dem
Besteller ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur
vertragsgemäßen Nutzung ein. Im übrigen
verbleiben die Verwertungsrechte bei uns beziehungsweise bei den
Softwareherstellern. Vervielfältigungen oder
Bearbeitungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3.5 Firmen -und sonstige Kennzeichen dürfen von den durch uns gelieferten
Gegenständen nicht entfernt werden.
4 Lieferzeit
4.1 Die von uns angegebenen Fristen beginnen mit dem Datum unserer
schriftlichen Annahmeerklärung oder
Bestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden
Unterlagen, Genehmigungen und
Freigaben, vor Schaffung aller sonstigen erforderlicher Voraussetzungen,
insbesondere der vereinbarten oder
erforderlichen Mitwirkungspflichten des Bestellers, und Eingang fälliger
Zahlungen. Die Lieferfrist ist eingehalten,
wenn dem Besteller unsere Versandbereitschaftsmeldung innerhalb dieser Frist
zugeht.
4.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik
und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die von
unserem Willen unabhängig sind und
deren Wirkung durch zumutbare Vorsichtsmaßnahmen nicht rechtzeitig vermieden
werden konnten. Dies gilt auch,
wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
4.3 Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten,
wenn sie während eines bereits
vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
werden wir in wichtigen Fällen umgehend
mitteilen.
4.4 Müssen die Liefergegenstände in unserem Werk eingefahren werden, und
wird uns das erforderliche Einfahrmaterial
nach rechtzeitigem vorherigen Abruf nicht termingerecht und unentgeltlich
zur Verfügung gestellt, so verlängert sich
die Lieferfrist entsprechend. Dadurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers.
4.5 Im Falle des Lieferverzuges steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht nur
zu, wenn er uns eine angemessene
Nachfristgesetzt hat, verbunden mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er
die Annahme der Leistung nach Ablauf
dieser Frist ablehne und wir die Leistung innerhalb der gesetzten Nachfrist
bewirken.
4.6 Kommen wir schuldhaft in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein
Schaden, so ist er berechtigt, eine
pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Diese beträgt für jede volle
Woche der Verspätung 0,5 %, im
ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der
infolge von Verzögerung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
4.7 Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar
sind.
5 Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand unser
Werk verlassen hat, und zwar auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. den
Transport und die Aufstellung übernommen
haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang
entscheidend. Sie muß von dem
Besteller unverzüglich zum Abnahmetermin oder nach Meldung über die
Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Die Abnahme darf bei nur unwesentlichen Mängeln nicht verweigert werden.
5.2 Die Lieferung gilt unabhängig von einem förmlichen Abnahmeverfahren als
abgenommen, wenn der Besteller den
Liefergegenstand über einen Zeitraum von 4 Wochen in Gebrauch nimmt oder
sonst nutzt.
5.3 Nimmt der Besteller nach Anzeige der Versandbereitschaft die Lieferung
zum vereinbarten Liefertermin nicht
unverzüglich ab, so sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf seine
Gefahr und seine Kosten einzulagern und zu
versichern. Der Besteller trägt alle durch die Annahmeverzögerung
verursachten Kosten. Die Nichtabnahme der
Lieferung befreit nicht von der Zahlung des Kaufpreises. Wir sind in diesem
Fall außerdem berechtigt, nach Setzung
und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den
Liefergegenstand zu verfügen.
5.4 Angelieferte Gegenstände sind von dem Besteller unbeschadet der unter
Ziffer 6 benannten Rechte
entgegenzunehmen. Dies gilt nicht, falls diese Gegenstände offensichtlich
wesentliche Mängel aufweisen.
5.5 Wird uns die Lieferung vor Gefahrübergang ganz oder teilweise endgültig
unmöglich, so steht dem Besteller ein
Rücktrittsrecht zu. Tritt die Unmöglichkeit während Ihres Annahmeverzuges
oder durch ein Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt der Besteller zur Gegenleistung verpflichtet.
6 Mängelhaftung
6.1 Wir sind verpflichtet, sämtliche Mängel, deren Ursache nachweisbar vor
dem Gefahrübergang liegen, kostenlos im
Wege der Nacherfüllung zu beseitigen. Aufwendungen, welche daraus entstehen,
dass die Nacherfüllung an einem
anderen als dem vereinbarten Leistungsort zu erbringen ist, gehen zu Lasten
des Bestellers. Für die Nacherfüllung
hat uns der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren;
hierbei ersetzte Teile gehen in unser
Eigentum über.
6.2 Verfehlt die Nacherfüllung die Beseitigung eines Mangels, kann der
Besteller unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche Minderung verlangen.
6.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 12 Monate ab
Inbetriebnahme oder Abnahme des
Liefergegenstandes, endet aber spätestens 18 Monate nach
Versandbereitschaftsmeldung. Bei mehrschichtigem
Betrieb beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate - wie vorstehend - oder
2.100 Betriebsstunden, je nachdem,
welches Ereignis zuerst eintritt.
6.4 Unsere Gewährleistung ist ausgeschlossen,
6.5 wenn uns festgestellter Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt
worden ist
6.6 soweit Mängel entstanden sind durch unsachgemäße Bedienung des
Liefergegenstandes, durch Nichteinhaltung der
Betriebsanleitungen, Betriebsbedingungen sowie der Wartungs-, und
Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung
oder Verwendung nicht ordnungsgemäßer Betriebsmittel oder
Austauschwerkstoffe oder
6.7 wenn ohne unser Einverständnis Änderungen oder Instandsetzungen an dem
Liefergegenstand vorgenommen oder
nicht von uns gelieferte Ersatzteile verwendet werden oder
6.8 wenn unsere Liefergegenstände ohne anders lautende schriftliche
Vereinbarung nicht von unserem Personal
aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht nachweislich
um Fehler im Material, in der Konstruktion
und in der Ausführung handelt.
6.9 Solange der Besteller sich mit der Erfüllung seiner vertraglichen
Pflichten uns gegenüber in Verzug befindet, sind wir
berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine
Verlängerung der unter Ziffer 6.3
bestimmten Gewährleistungsfrist ist für diesen Fall ausgeschlossen.
7 Haftung
7.1 Für eigenes Verschulden wie auch das Verschulden unserer leitenden
Angestellten und unserer Erfüllungsgehilfen
auf Grund der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis sowie wegen
unerlaubter Handlungen haften wir
nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt jedoch
nicht, sofern und soweit zwingend nach
den gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird, nämlich soweit nach dem
Produkthaftungsgesetz für Personen- und
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, wegen der
Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In letzteren
Fall ist unsere Haftung jedoch
beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden, soweit nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder
die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gegeben ist.
7.2 Für die Eignung der Räume, Gebäude und Installationen zur Aufstellung
und zum Betrieb unserer
Liefergegenstände (Umfeldbedingungen) ist ausschließlich der Besteller
verantwortlich; hierfür haften wir nicht.
8 Preise
8.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten
unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich
Verpackung und sonstiger Nebenkosten (insbesondere für Montage und
Inbetriebsetzung), soweit nichts
abweichendes vereinbart oder angegeben wurde, z. B. „frei Frachtführer“.
8.2 Ist für eine Lieferung ein Preis nicht vereinbart, so stellen wir den am
Tage der Lieferung gültigen Listenpreis in
Rechnung.
8.3 Wenn auf Wunsch des Bestellers nach Vertragsabschluß eine Änderung des
Liefergegenstandes vereinbart wurde,
so trägt der Besteller sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Kosten,
die uns dadurch entstehen.
8.4 Die im Zahlungsverkehr entstehenden Kosten trägt jede Vertragspartei
selbst.
8.5 Kosten, die uns durch eine verspätete Rückgabe von Bankgarantie-,
oder -bürgschafts-Urkunden
entstehen, sind von dem
Besteller zu erstatten.
9 Zahlungsbedingungen
9.1 Der Kaufpreis und die zusätzlichen Kosten, wie z. B. für Verpackung und
Fracht, sind ohne Abzug bei Erhalt der
Rechnung an uns in der dort angegebenen Währung zu zahlen. Alle Zahlungen,
auch auf Basis von Wechseln,
gelten erst als bewirkt, wenn wir vorbehaltlos über die Zahlungsbeträge
verfügen können.
9.2 Gegen Forderungen, die uns aus dem Vertrag zustehen, ist eine
Aufrechnung mit bestrittenen Gegenforderungen
oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen.
9.3 Sollte sich der Besteller uns gegenüber in Verzug befinden, so sind wir
berechtigt, die Erfüllung unserer eigenen
Vertragspflichten bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen aufzuschieben,
insbesondere den betreffenden
Liefergegenstand ganz oder teilweise zurückzubehalten.
9.4 Für die Überschreitung vereinbarter Zahlungstermine berechnen wir Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 247 BGB)
9.5 Befindet sich der Besteller mit fälligen Zahlungen in Verzug und leistet
er trotz Nachfristsetzung nicht oder verstößt
er sonst in schwerwiegender Weise gegen den Vertrag, so sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten und
Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns die
gelieferten Gegenstände auf unser
Verlangen und für uns unentgeltlich zurückzusenden.
10 Eigentumsvorbehalt
10.1 Bis zur vollständigen Begleichung unserer Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung verbleibt das Eigentum an dem Liefergegenstand bei uns.
Der Käufer ist verpflichtet, Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter an der Kaufsache unverzüglich mitzuteilen.
10.2 Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Ist die Sache des Käufers nach Verarbeitung oder Vermischung als Hauptsache anzusehen, so hat der Käufer uns anteilsmäßig das Miteigentum an der neuen Sache zu übertragen.
Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Kaufsache im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Der Käufer tritt bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf resultierende Forderung gegen den Erwerber der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache an uns ab.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen nicht nur kurzfristig um mehr als 20% übersteigt.
10.3 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts sind wir berechtigt, den
Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen
Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern,
sofern der Besteller nicht selbst die
Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
10.4 Nach Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist können
wir den Liefergegenstand von dem
Besteller herausverlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie
die Pfändung des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
11 Gerichtsstand und allgemeine Bestimmungen
11.1 Gerichtsstand ist Tübingen. Wir sind jedoch berechtigt, unsere
Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand
des Bestellers geltend zu machen.
11.2 Der Besteller darf Rechte aus diesem Vertrag und auch sonstigen
Vereinbarungen nur nach unserer vorherigen
schriftlichen Zustimmung an Dritte abtreten.
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unwirksam sein,
so bleiben die übrigen Bestimmungen in
Kraft. Gleiches gilt sinngemäß für den Fall einer Lücke.
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