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Allgemeine Lieferbedingungen für Auslandsgeschäfte (Druckversion-Download)
§ 1 Allgemeines
1.1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns
(Baur-Edelstahlmaschinen) geschlossenen Vertrages.
1.2. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten
Fassung auch für alle Folgegeschäfte,
ohne dass es bei deren Abschluss einer ausdrücklichen Erwähnung oder
Vereinbarung hierüber bedarf.
1.3. Wir widersprechen hiermit jeglichen Gegenbestätigungen, Gegenangeboten
oder sonstigen Bezugnahmen des
Käufers auf seine Geschäftsbedingungen; abweichende Bedingungen des Käufers
gelten nur, wenn diese von uns
schriftlich bestätigt wurden.
1.4. Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur
mit unserer ausdrücklichen
Zustimmung abtreten.
§ 2 Angebote, Bestellungen
2.1. Unsere Angebote sind - insbesondere in Bezug auf Menge, Preis und
Lieferzeit - freibleibend.
2.2. Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie
schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen
mündlich oder fernmündlich geschlossenen Vertrag nicht schriftlich
bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als
Bestätigung.
2.3. In unserer Auftragsbestätigung enthaltene Änderungen in Bezug auf
Bestellungen des Käufers gelten als vom Käufer
angenommen, falls dieser diesen Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen
widerspricht.
§ 3 Pläne, Unterlagen, Firmenzeichen
3.1. Unsere Maschinen und Anlagen entsprechen den in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden gesetzlichen
Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften und dürfen nur von
fachkundigem Personal nach Maßgabe unserer
Dokumentationen installiert und betrieben werden.
3.2. Die in unseren Katalogen, Rundschreiben, Preislisten etc. enthaltenen
Angaben werden nur dann Vertragsinhalt,
wenn wir ausdrücklich hierauf Bezug genommen haben.
3.3. Pläne und andere Dokumente die von uns an den Käufer übergeben werden,
bleiben unser Eigentum. Sie dürfen nur
in dem von uns genehmigten Umfang verwandt, nicht vervielfältigt oder
Dritten zugänglich gemacht werden.
3.4. Soweit Liefergegenstände oder Teile davon urheberrechtlich geschützt
sind, gewähren wir dem Käufer ein nicht
ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur vertragsgemäßen Nutzung
innerhalb seines Unternehmens.
Darüber hinaus verbleiben die Verwertungsrechte bei uns bzw. den
Softwareherstellern. Vervielfältigungen oder
Bearbeitungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3.5. Firmen- und sonstige Kennzeichen dürfen von den von uns gelieferten
Gegenständen nicht entfernt werden.
3.6. Der Käufer hat uns vor Vertragsabschluß über alle gesetzlichen,
behördlichen und sonstigen Vorschriften in seinem
Land, die bei der Vertragsdurchführung beachtet werden müssen, informiert.
§ 4 Preise
4.1. Wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung aufgrund veränderter
Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte
Abgaben - insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich - anfallen,
sind wir berechtigt, den vereinbarten
Kaufpreis entsprechend zu erhöhen. Gleiches gilt für Untersuchungsgebühren.
§ 5 Versand; Lieferung
5.1. Die Lieferung erfolgt ab Werk gemäß INCOTERMS in der jeweils neuesten
Fassung.
5.2. Der Transport der Waren erfolgt unversichert und in jedem Fall auf Gefahr
des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier
Lieferung und unabhängig von der Wahl des Transportmittels. Eine
Transportversicherung wird nur auf
ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Hieraus erwachsende Kosten
gehen alleine zu Lasten des
Käufers.
5.3. Die Wahl des Versandortes, des Beförderungsweges sowie der
Transportmittel erfolgt bei Fehlen abweichender
schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen, ohne Übernahme
einer Haftung für billigste und
schnellste Beförderung.
5.4. Stellt der Käufer das Transportmittel, so ist er für die pünktliche
Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen
sind uns rechtzeitig mitzuteilen. Daraus entstehende Kosten trägt der
Käufer.
5.5. Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5.6. Unsere Lieferverpflichtung steht stets unter dem Vorbehalt rechtzeitiger
und ordnungsgemäßer Eigenbelieferung.
5.7. Angegebene Liefer- und Abladezeiten sind stets unverbindlich, wenn nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wird.
5.8. Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder unvorhergesehener und nicht
von uns zu vertretender Ereignisse,
wie etwa auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, nachträglicher Wegfall von
Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unser Eigenbelieferungsvorbehalt
gem. vorstehendem Abs. 6. entbinden
uns für die Dauer und den Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung zur
Einhaltung von etwaigen vereinbarten
Liefer- oder Abladezeiten.
5.9. Wird eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, ohne dass
ein Lieferhemmnis gem. vorstehendem Abs.7. vorliegt, so hat uns der Käufer eine angemessene Nachfrist von mindestens
zwei Wochen einzuräumen. Wird auch
diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug,
berechtigt, es sei denn, dass uns
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
§ 6 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
6.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten
Bestimmungsort bzw. im Falle einer
Selbstabholung bei ihrer Übernahme unverzüglich
a. nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige
Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsmitteilung zu vermerken und
b. stichpunktartig eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
6.2. Bei der Feststellung etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden
Formen und Fristen zu beachten:
a. Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages, an dem die Anlieferung der
Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme erfolgt ist, zu erfolgen. Bei der Rüge
eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gem. vorstehendem Abs. 1. zunächst
unentdeckt geblieben ist, gilt eine abweichende Fristenregelung, wonach die Rüge bis zum Ablauf des
auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen hat, längstens aber binnen zwei Wochen nach
Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b. Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich,
telegrafisch, per Telex oder per Fax detailliert zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus.
Mängelrügen gegenüber Handelsvertretern, Maklern oder Agenten haben keine Geltung.
c. Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu
entnehmen sein.
d. Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort
zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns beauftragte Sachverständige bereitzuhalten.
6.3. Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware
sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehendem Abs. 1. a) erforderlichen Vermerk au f Lieferschein
oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die
gelieferte Ware vermischt, weiterverwendet, weiterveräußert oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung
begonnen hat. 6.4. Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt und
abgenommen.
§ 7 Gewährleistung; Haftungsbeschränkung 7.1. Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich
gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts,
stattdessen die bemängelte Ware zurückzunehmen. 7.2. Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu.
Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der
von uns gelieferten Ware eine von uns ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. 7.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei einschichtigem Betrieb 1.700
Betriebsstunden, höchstens jedoch 12 Monate ab Inbetriebnahme oder Abnahme des Liefergegenstandes. Die Gewährleistungsfrist
endet spätestens 18 Monate nach Versandbereitschaftsanzeige. 7.4. Innerhalb der Gewährleistungsfrist beseitigen wir aufgetretene Mängel
unentgeltlich nach Wahl des Käufers durch kostenlose Ersatzlieferungen oder sachgerechte Nachbesserungen am
Bestimmungsort. 7.5. Unsere Garantie ist ausgeschlossen,
a. wenn der Käufer uns den Mangel nicht unverzüglich schriftlich anzeigt
oder uns nicht die notwendige und zumutbare Unterstützung bei der Mängelbeseitigung gewährt oder
b. wenn die Mängel entstanden sind aufgrund unsachgemäßer Bedienung des
Liefergegenstandes, durch Nichteinhaltung der Betriebsanleitung, Betriebsbedingungen sowie der
Wartungs-, und Pflegeintervalle, durch natürliche Abnutzung oder den Gebrauch nicht ordnungsgemäßer
Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe oder
c. wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Instandsetzungen an dem
Liefergegenstand vorgenommen oder nicht von uns gelieferte Ersatzteile verwendet wurden oder
d. wenn unsere Erzeugnisse ohne unsere anders lautende schriftliche
Vereinbarung nicht von unserem Personal aufgestellt oder in Betrieb gesetzt wurden oder es sich nicht
nachweislich um Fehler im Material, in der Konstruktion und in der Ausführung handelt.
7.6. Solange der Käufer sich mit der Erfüllung von vertraglichen Pflichten in
Verzug befindet, sind wir berechtigt, die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen zu verweigern. Eine Verlängerung der
unter Ziffer 3. bestimmten Gewährleistungsfrist ist in diesem Fall ausgeschlossen.
7.7. Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung eines von uns zu
beseitigenden Mangels nicht in angemessener Frist nach, ist der Käufer berechtigt, den Mangel sachgerecht und mit der
notwendigen Sorgfalt auf unsere Kosten beheben zu lassen. Der Käufer verpflichtet sich jedoch, alle zur
Schadensminderung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und uns vor Behebung des Mangels schriftlich zu benachrichtigen.
7.8. Mangelhafte Teile gehen mit Ihrem Auswechseln in unser Eigentum über und
sind nach dem Auswechseln auf unseren Wunsch hin unverzüglich an uns zurückzusenden.
7.9. Sollte im Fall einer fehlerhaften Lieferung die Nachbesserung des
Liefergegenstandes unmöglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein oder trotz mehrfacher Versuche endgültig scheitern,
steht dem Käufer nur das Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages unter Ausschluss aller weitergehender
Ansprüche zu. 10. Weisen die Liefergegenstände nicht die von uns zugesicherten
Eigenschaften auf, so kann der Käufer nur Ansprüche nach den vorgenannten Bestimmungen über die Gewährleistung geltend machen.
11. Kauf aufgrund unseres Verschuldens aufgrund fehlerhafter Beratung oder
Verletzung von Nebenpflichten der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß verwandt werden, gelten unter
Ausschluss weiterer Ansprüche die Bestimmungen dieses § 7 entsprechend.
§ 8 Zahlung 8.1. Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „Netto-Kasse“ und ohne
jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde.
8.2. Wechsel oder Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und
stets nur zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sofort fällig.
8.3. Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitigen Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB zu berechnen, ohne dass es einer
gesonderten Mahnung bedarf. 8.4. Wenn bei dem Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben
ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder
gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder
ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt oder ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird, sind
wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen, auch wenn wir Wechsel
oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät
oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Außerdem sind wir
in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. 8.5. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur
berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns
ausdrücklich anerkannt wurden.
§ 9 Eigentumsvorbehalt 9.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer
sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung - auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aus
Refinanzierungs-, oder Umkehrwechseln - beglichen hat. 9.2. Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang zu veräußern. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnisse des Käufers durch
schriftliche Erklärung zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber und insbesondere
mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit
zweifelhaft erscheinen lassen. 9.3. Für das Recht des Käufers, die von uns geliefert e Ware zu verarbeiten,
gelten die Beschränkungen des vorstehenden Abs. 2. entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer
kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich
ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche
Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den
Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sachen bleibt.
9.4. Wird unsere Vorbehaltsware mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren
verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder vermischten Bestand. Der
Umfang des Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten
Vorbehaltsware zum Rechnungswert der übrigen Ware. 9.5. Waren, an denen wir gem. den vorstehenden Abs. 3. und 4. Eigentum oder
Miteigentum erwerben, gelten, ebenso wie die uns gem. vorstehendem Abs. 1. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte
Ware, als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen. 9.6. Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf
der Vorbehaltsware an uns ab. Zu den Forderungen aus einem Weiterverkauf zählt auch die Forderung gegen die Bank,
die im Rahmen des Weiterverkauf ein Akkreditiv zugunsten des Käufers (=Wiederverkäufers) eröffnet hat oder
bestätigt. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände
enthalten sind, die entweder dem Käufer gehörten oder aber ihm von Dritten nur unter dem so genannten einfachen
Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an
uns ab. Im anderen Fall, also bei einem Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten
steht uns ein Bruchteil des Veräußerungserlöses zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des
Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware.
9.7. Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten
Abtretungen bzw. Vorbehalte zu mehr als 125% zweifelsfrei besichert sind, wird der Überschuss der Außenstände bzw.
der Vorbehaltsware auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
9.8. Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiterveräußerung der Ware
einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung entfällt, wenn bei dem Käufer im Sinne der vorstehenden
Regelung kein ordnungsgemäßer Geschäftsgang mehr gegeben ist. Darüber hinaus können wir die
Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber, insbesondere mit
seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft
erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer
auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur
Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. 9.9. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware oder die uns abgetretenen
Außenstände ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum/unser Recht hinzuweisen und uns unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer. 9.10. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der
Käufer verpflichtet, auf unser erstes Anfordern, die bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und
etwaige, gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der
Zurücknahme sowie der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
9.11. Wir können vom Käufer verlangen, dass er uns die durch die
Weiterveräußerung entstehenden und gem.
§ 9.6. an uns abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt. Sodann sind
wir berechtigt, die Abtretung nach unserer Wahl offen zulegen.
§ 10 Höhere Gewalt 10.1. Bei Eintritt eines Falles Höherer Gewalt wird die betroffene
Vertragspartei unverzüglich die andere Partei hierüber schriftlich benachrichtigen; wenn möglich, innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen
nach Bekannt werden eines solchen Ereignisses. Die betroffene Partei hat den Vorfall detailliert zu
beschreiben und anzugeben, welche vertraglichen Verpflichtungen sie aufgrund des Vorfalls nicht oder nur mit Verzögerung
erfüllen kann. Die betroffene Vertragspartei hat die dadurch bedingte Verzögerung oder Unmöglichkeit nicht zu vertreten.
10.2. Als Fälle Höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages gelten alle
Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der Vertragspartner liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung
durch zumutbare Bemühungen der Vertragspartner nicht verhindert werden können. Hierzu zählen u. a. Krieg
(erklärt oder nicht), kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch,
Aufstand, Tumult, Ausschreitungen, Blockade, Embargo, Regierungsanordnung, Sabotage, Streiks, Bummelstreiks, Aussperrung,
Epidemien, Feuer, Überschwemmungen, Sturmfluten, Taifun, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß
einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch, Blitzschlag, allgemeiner Rohstoffmangel, schwere
Transportunfälle, Ausschusswerden un d Neufertigung wichtiger Anlageteile aus Gründen, auf die der Vertragspartner keinen
Einfluss hat, soweit dies zur Verlängerung von Lieferfristen führt.
§ 11 Schlussbestimmungen 11.1. Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist der jeweilige mit dem Käufer
vereinbarte Bestimmungsort. 11.2. Zu unseren Gunsten ist Tübingen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus
dem Vertragsverhältnis. Wir können jedoch auch einen anderen Gerichtsstand wählen.
11.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht ist ausgeschlossen. Das gilt ausdrücklich auch für die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten
Nationen über die Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG).
11.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen
Verkaufsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche
wirksamen Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der entfallenden Regelung soweit
wie möglich zu verwirklichen.
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